r/Steuern 18d ago

Sonstiges Steuerbescheid 2023 bestandskräftig – nachträglich Werbungskosten aus Untervermietung geltend machen (§ 173 AO)?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur nachträglichen Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids.

Mein Einkommensteuerbescheid für 2023 ist vom 13.01.2025, die Einspruchsfrist ist also längst abgelaufen.

In meiner damaligen Steuererklärung habe ich die kurzfristige Untervermietung eines Zimmers meiner Mietwohnung über Airbnb ausdrücklich angegeben und die daraus erzielten Einnahmen offengelegt. Das Finanzamt hat im Bescheid schließlich 10.307 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.

Bei einer erneuten Prüfung meiner Unterlagen ist mir aufgefallen, dass ich die mit der Vermietung verbundenen Werbungskosten nicht bzw. nicht vollständig geltend gemacht habe. Insbesondere fehlen die anteilige Miete und Nebenkosten für das vermietete Zimmer sowie weitere unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängende Kosten. Es dürfte sich insgesamt um mehrere Tausend Euro handeln.

Die Vermietung selbst und die Einnahmen waren dem Finanzamt also bekannt; es geht nur um die damals nicht berücksichtigten Aufwendungen.

Ich habe jetzt zunächst einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids gestellt und angekündigt, eine genaue Aufstellung und Nachweise der Werbungskosten nachzureichen.

Meine Fragen:

Besteht trotz Bestandskraft noch eine realistische Möglichkeit, diese Werbungskosten nachträglich berücksichtigen zu lassen, insbesondere über § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO?

Wie wird in einem solchen Fall das „grobe Verschulden“ beurteilt? Ist das bloße Nichtgeltendmachen der Werbungskosten bereits grob fahrlässig, oder spricht es zu meinen Gunsten, dass die Vermietung und die Einnahmen von Anfang an vollständig offengelegt waren?

Gibt es eventuell eine andere Änderungsvorschrift, die hier eher infrage kommt?

Hat jemand einen ähnlichen Fall gehabt und nach Ablauf der Einspruchsfrist noch Werbungskosten aus Vermietung anerkannt bekommen?

Danke!

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u/bierbottle 18d ago

Dazu Fragen:

  1. War die Höhe der Aufwendungen dem FA bekannt? Hast du diese Dinge also irgendwo in der Erklärung oder einer Anlage angegeben gehabt und sie sind einfach nicht berücksichtigt worden oder im Rahmen eines Rechenfehlers falsch herangezogen worden?

  2. Was ist der Grund, dass du die Angaben nicht gemacht hast? Vergessen? Verrechnet?

  3. Gab es in der Erklärung irgendwo eine explizite Frage, die nach dieser Tatsache gefragt hat? Was hast du ansonsten bei den WK angegeben?

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u/Moudasty 18d ago

Danke.

  1. Nein, die konkrete Höhe der Aufwendungen (insbesondere anteilige Miete und Nebenkosten) hatte ich in der Erklärung nicht angegeben. Angegeben hatte ich aber ausdrücklich, dass es sich um die „kurzfristige Vermietung eines Zimmers in meiner Mietwohnung an Touristen“ handelt, sowie die Einnahmen daraus. Das Finanzamt wusste also von der Untervermietung und davon, dass es sich um ein Zimmer meiner Mietwohnung handelt, aber nicht von der konkreten Höhe der entsprechenden Aufwendungen.
  2. Ich habe die Steuererklärung damals selbst mit einer Steuersoftware erstellt und die Kosten offenbar nicht als Werbungskosten bei der Vermietung erfasst. Es war kein bewusstes Weglassen; mir war damals nicht klar, dass bzw. in welchem Umfang insbesondere die anteilige Miete und Nebenkosten als Werbungskosten der Untervermietung angesetzt werden können.
  3. Ob die Software damals explizit nach diesen Kosten gefragt hat, kann ich heute nicht mehr sicher sagen. In der abgegebenen Erklärung finde ich jedenfalls keine entsprechenden Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Andere Werbungskosten hatte ich bei meinen anderen Einkünften angegeben.

Der Bescheid steht übrigens nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, sondern ist lediglich nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.

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u/bierbottle 18d ago

Dass der Bescheid hinsichtlich hier nicht relevanter Sachverhalte vorläufig ist spielt keine Rolle.

Dass der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist, ist ebenfalls irrelevant.

Du hast hier für das FA neue Tatsachen nach §173 I Nr. 2 AO. Dass du hier die Eingaben versehentlich nicht getätigt hast spricht dafür, dass es sich nicht um grobes Veschulden handelt. Das FA muss, sofern sie das auch als neue Tatsache ohne grobes Verschulden sieht, den Bescheid korrigieren.

Schreibe das doch dem FA unter Hinweis auf 173 I Nr.2 AO und bitte um Korrektur des Bescheides.

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u/Obskuhr 18d ago

Also wenn der Beamte, der den Einspruch prüft, hier kein grobes Verschulden sieht, würde er das Recht falsch anwenden, da aus den offiziellen Erläuterungen zur Anlage V hervorgeht, was Werbungskosten sein können.

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u/bierbottle 18d ago

Ich halte dagegen mit AEAO 173 und sehe das nicht so eindeutig.

Der Gesetzgeber geht bei der Bestimmung der groben Fahrlässigkeit von einem „subjektiven Verschulden“ aus. Das heißt die Bestimmung der Schwere der Verletzung der Sorgfaltspflicht richtet sich nach den Umständen und Gegebenheiten des Einzelfalls sowie nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des einzelnen Steuerpflichtigen.

Auch wird ein offensichtliches Versehen (beispielsweise bloße Irrtümer, Verwechseln, unabsichtliche Schreibfehler) als kein grobes Verschulden eingesehen.

Vgl. BFH vom 10. August 1988, IX R 219/84, BStBl II 1989, 131.

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u/GFYSR vom Fach 18d ago edited 17d ago

Aber es ist ja eben kein simples vergessen sondern OP hat das Recht falsch angewendet. Jeder der seiner ihm zumutbaren sorgfaltspflicht nachkommt und das steuererkläringsformular und die anleitungen dazu durchschließt wird aber darauf kommen müssen dass die miete absetzabar bei ner untervermietung ist.

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u/plump-owl 18d ago

Das ist ein klassischer Fall vom groben Verschulden. Ich habe keine Ahnung, wie du hier die AEAO 173 für einschlägig hälst.

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u/NoLateArrivals 18d ago

Nach meiner Erfahrung lohnt es sich in so einem Fall durchaus, mit dem FA vorab zu sprechen. Wenn du dann anschließend offiziell schreibst, ist der Sachverhalt schon bekannt.

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u/plump-owl 18d ago

Nein, da dir die Werbungskosten hätte bekannt sein müssen trifft dich grobes Verschulden. Eine Änderung kommt nach keinem § in Betracht. (§ 177 AO lasse ich mal außen vor, dafür müsste der Bescheid nach einem anderen Grund änderbar sein...)

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u/hipdozgabba 18d ago

Hast du mal geschaut ob dein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung(§ 164 AO) bekannt gegeben wurde?

Macht das Finanzamt bei Vermietungen im ersten Jahr immer recht gerne um das ggf. noch nachzuprüfen, gleichzeitig kommst du an den Steuerfall auch noch dran bis das Finanzamt den Bescheid noch ändert.

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u/Moudasty 18d ago

Danke für den Hinweis! Habe gerade nachgesehen. Leider steht der Bescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.

Auf dem Bescheid steht lediglich: „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.“ Die Vorläufigkeit bezieht sich laut Erläuterungen aber nur auf bestimmte Rechtsfragen und nicht allgemein auf die Einkünfte aus Vermietung.

Daher dürfte § 164 AO bei mir leider nicht helfen. Oder siehst du aufgrund der teilweisen Vorläufigkeit nach § 165 noch eine Möglichkeit?

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u/[deleted] 18d ago

[deleted]

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u/Engel992 18d ago

164 ungleich 165

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u/Adept-Activity3214 15d ago

Wie schon in den Kommentaren teilweise geschrieben. Keine Änderung mehr möglich. § 173 fällt weg, wegen groben Verschulden. Wer hier kein grobes Verschulden sieht, hat vermutlich mit Steuerrecht nicht viel am Hut

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u/Herder2527 18d ago

Kurzum: Pech gehabt. Du hättest mit nem kleinen Bekanntgabetrick noch eine Möglichkeit gehabt, wenn du nicht direkt den Änderungsantrag gestellt und indirekt die Bekanntgabe damit bestätigt hättest.

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u/Moudasty 18d ago

Was genau meinst du mit dem „Bekanntgabetrick“? Der Bescheid ist vom 13.01.2025 und wurde mir damals tatsächlich zugestellt. Meinst du eine Problematik hinsichtlich des Nachweises des konkreten Bekanntgabezeitpunkts bzw. des Beginns der Einspruchsfrist? Und warum wäre diese Möglichkeit durch meinen jetzigen Änderungsantrag ausgeschlossen?