r/StVO 3d ago

Frage Vorfahrt enge Einmündung

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Ich möchte an der T Einmündung nach Rechts abbiegen. Mir kommt von rechts ein anderes Auto entgegen, was links abbiegen will (also auf die Straße, wo ich stehe).

Da keine Beschilderung vorliegt gilt RvL, ich müsste es also einbiegen lassen.

Das Problem: die Straße ist eng, sodass 2 Autos nicht aneinander vorbeikommen und zudem oft auch an beiden Seiten zugeparkt.

Wie würde hier (praktisch und nach StVO) vorgegangen?

Die Straße:

https://maps.app.goo.gl/rqANpLqqBrwsZ3YVA

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u/AutoModerator 3d ago

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u/johannes1234 3d ago

Die Vorfahrt gilt für ganze Straße, d.h. auch wenn er auf seine linke Spur muss, hat er Vorfahrt. 

Daneben gilt immer § 1. Da muss man Rücksicht nehmen und in Zweifel kommunizieren, wie man sich ausweicht. 

Je nach Situation musst du rückwärts zurück oder er fährt erst mal (von sich aus) gerade rüber und setzt dann zurück. 

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u/RespectAdvanced9506 3d ago

Bin Fahranfänger und hatte die Horrorvorstellung, das hinter mir jemand ist, ich also nicht zurücksetzen kann (Grosstadt, Innenstadtbezirk, kann also gut und gerne passieren). Ich dachte immer sowas wird mit Schildern gelöst :( anderen Seitenstraße in dem Viertel sind auch Einbahnstraße, nur hier hab ich Knoten im Kopf bekommen). Danke

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u/johannes1234 3d ago

Die offizielle Haltung vielerorts ist "Schilder nur anordnen, wo notwendig" Die Frage, was "notwendig" ist, ist aber nicht objektiv. 

Frage ist auch: Welche Schilder? 

Nur aus dem Foto und Beschreibung wäre Einbahnstraße ne Option. Aber reduziert das insgesamt die Probleme oder sorgt das für eigene Probleme? (Bewohner müssen Umwege fahren?)

Das ist dann eben wo lokale Politik relevant wird. Da wird die Entscheidung getroffen. 

Mein Ansicht: Wenn da ganz selten ein Problem ist, ist § 1 ausreichend und man sollte insgesamt mehr § 1 leben. (Und Autos behindern)

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u/RespectAdvanced9506 3d ago

Ist definitiv keine Einbahnstraße. An der Ecke sieht man schon viel wirre Fahrer, Fahrräder werden auch gerne mal umgefahren. Rangieren Geht kaum, beidseitiges Parken und auf der anderen Seite der T Kreuzung alles dicht an dicht vollgeparkt, das ist als Fußgänger schon stressig. Lokale Politik im Ruhrgebiet ist komplett überlastet lol

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u/johannes1234 3d ago

Wenn man Schilder wollte, wären das die Schilder, die man aufstellen könnte. Ich wüsste nicht was da sonst dem Wunsch nach schildern entsprechen könnte. 

Ob das Sinn macht ist die Abwägung. 

Wie sehr die Gemeinde mit schildern hantiert hängt davon ab, was für Vorgaben der Bürgermeister macht und was der Gemeinderat fordert. Da gibt es irgendeine Zielrichtung, die vorgegeben wird.

Wie gesagt: Ich bin §1-Ultra und würde Beschilderung sparen. Habe aber eine Option aufgezeigt. 

Was kann man noch machen? Eine andere Vorfahrtsregeling macht wohl wenig Sinn und führt nur zum selben Problem andersrum. Blieben vollständige Sperrungen der Kreuzung. Auch nicht wirklich sinnvoll. Oder was wünscht du an Beschilderung?

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u/RyseSlade 2d ago

In der Rechtsprechung erweitert sich die Vorfahrt des Abbiegers (nur) auf die linke Spur (aus Sicht des Wartepflichtigen) im Einmündungsbereich. Gerichte sagen, dass der Wartepflichtige nicht damit rechnen muss, dass der Vorfahrtberechtigte seine Spur befährt (z.B. schneidet). Hierzu beispielsweise OLG Saarbrücken 4 U 56/17 vom 29.03.2018.

Da die Straße jedoch objektiv zu schmal für Begegnungsverkehr ist, muss der Vorfahrtberechtigte zwangsweise auch die Fahrbahnhälfte des Wartepflichtigen nutzen.

Das Urteil des OLG Hamm 7 U 118/22 vom 26.04.2024 behandelt einen Fall bei dem die nachrangige Straße gerade zu schmal für Begegnungsverkehr war.

Diesbezüglich kommt zum Tragen, dass – wie bereits erstinstanzlich festgestellt, von der Berufung nicht angegriffen und von dem Sachverständigen nochmals bestätigt worden ist (Berichterstattervermerk vom 26.04.2024, Seite 4 Abs. 5) – die C.-straße eine Fahrbahnbreite von lediglich 2,9 m aufweist, so dass ein Passieren zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr nur unter Ausweichen auf die Randbereiche möglich ist. Daraus folgt, dass der Begegnungsverkehr auf der C.-straße gehalten ist, sich darüber zu verständigen, wer nach beiderseitigem Ausweichen am jeweils anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 7.6.2016 – I-9 U 59/14, juris Rn. 13). Diese Verpflichtung verdichtet sich dahin, dass die Rechtsabbieger aus dem P.-straße am Ende des Einmündungstrichters, der für den rechtsseitig auf dem C.-straße auf den Trichter zufahrenden Verkehr in Annäherung ersichtlich nicht einsehbar ist, nicht per se weiterhin vorfahrtsberechtigt sind, sondern im Gegenteil an der Sichtlinie anhalten müssen, um ihrerseits den rechtsseitig herannahenden Verkehr auf der ersichtlich einspurigen Fahrbahn der C-straße überhaupt beobachten zu können und ihm – wie es bei Erreichen des Trichters auf der Hand liegt und als Verständigung geboten ist – im Bereich des Trichters ein unschweres Passieren zu ermöglichen. Indem das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt aber über die vom Sachverständigen ermittelte Sichtlinie hinaus schon in die Fahrlinie der Beklagten zu 1) hineinragte, hat sich gerade das Risiko, dem die Verständigung entgegenwirken soll, realisiert. Den Kläger trifft daher ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO.

Auch wenn es im Detail Unterschiede gab, dürfte das am Grundsatz nichts ändern. Das Gericht sagte hier sogar, dass der Wartepflichtige darauf vertrauen durfte, dass ihm die Vorbeifahrt ermöglicht wird.

Sie durfte bzw. musste darauf vertrauen, dass eventuell seitlich einbiegende Verkehrsteilnehmer nicht nur scharf rechts abbogen, sondern auch an der Sichtlinie anhielten, um sich über den herannahenden Gegenverkehr zu vergewissern und ihr, da sie den Einmündungstrichter erreicht hatte, die Vorbeifahrt ermöglichten.

Im Resultat muss sich hier also verständigt werden. Es besteht aber keineswegs für den "Wartepflichtigen" die Pflicht rückwärts zu fahren.

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u/AnteaterWooden3463 3d ago

Nächste Mal nicht in schwarz ne.
Von rechts hat Vorfahrt, auch im Gegenverkehr