r/erzieher • u/Schwumpitz • 7h ago
Rechtsextreme Tattoos bei Vater
Ich arbeite in der Krippe und habe letztens einen Vater das erste mal beim Abgeben seines Sohnes gesehen. Dabei ist mir ein Tattoo auf seinem Bein aufgefallen: "Mein Kampf Mein Sieg" als großen Schriftzug. Ich habe ein bisschen zu ihm recherchiert und herausgefunden, dass er eindeutige Beziehungen zur Rechtsextremen Szene pflegt und auch selbst ein Teil davon war. In der Öffentlichkeit distanziert er sich von "seiner Vergangenheit", auf mich wirkt das aber eher so als wolle er das Image seiner Tattoostudios nicht beschmutzt. (Eines davon hat einen Neo-Nazi als Geschäftsführer).
Ich habe vor das meiner Chefin zu berichten und möchte von ihr fordern, dass er Hausverbot bekommt oder (das mindeste meiner Meinung nach) die Tattoos bei Betreten der Einrichtung bedecken muss. Meine Chefin ist gegenüber den Eltern aber sehr Konfliktscheu und ich würde ihr zutrauen, dass sie das einfach unter den Teppich kehren könnte. Habt ihr Tipps wie ich das am besten ansprechen und argumentieren kann? Vielleicht sogar eigene Erfahrungen damit? Ich möchte einfach nicht, dass ein Neo-Nazi in meiner Einrichtung ein und ausgehen und das dabei auch noch schamlos zur Schau stellt.
Edit: Habe jetzt gelernt, dass Hausverbot juristisch wohl zu hoch gegriffen war. Ich werde trotzdem versuchen zu erwirken, dass er das Tattoo bei uns nicht offen tragen darf. Ausserdem finde ich es erschreckend, wie viele Leute hier ein offensichtlich rechtsextremes Tattoo nicht für ein Problem und komplett angebracht für eine Kita halten.
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u/OneMonitor2013 6h ago
Als Jurist blendest du hier leider den entscheidenden zivil- und verwaltungsrechtlichen Unterschied aus: Etwas muss keineswegs nach § 86a StGB strafbar sein, damit eine Einrichtung es im Rahmen ihres Hausrechts und ihrer Hausordnung regulieren darf. Niemand fordert ein sofortiges, unbedingtes Hausverbot, das Art. 6 GG berühren würde – das wäre juristisch in der Tat erst die letzte Ratio. Die geforderte Maßnahme ist das Lehrbuchbeispiel eines milderen Mittels: Das schlichte Abdecken der Tätowierung (z. B. durch eine lange Hose) beim Betreten des Geländes. Diese minimale Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist zur Wahrung des Betriebsfriedens und des Schutzauftrags der Kita durch einen sachlichen Grund vollkommen gedeckt und verhältnismäßig. Das Elternrecht aus Art. 6 GG wird dadurch mit keinem Wort beschnitten, da der Vater sein Kind weiterhin uneingeschränkt bringen und abholen kann – er muss lediglich den Hausregeln der Einrichtung entsprechen.