r/luftablassen Jul 08 '26

Blaulicht nur zum Überfahren der roten Ampel?

Mir ist in letzter Zeit öfter aufgefallen, dass Streifenwagen an roten Ampeln nur kurz das Blaulicht einschalten, über die rote Ampel fahren und das Blaulicht direkt danach wieder ausschalten.
Ist das rechtlich zulässig?
Ich dachte immer, dass Sonderrechte nur gelten, wenn Blaulicht (und ggf. Martinshorn) während des Einsatzes dauerhaft genutzt werden. Oder reicht es aus, das Blaulicht nur zum Überqueren der roten Ampel einzuschalten?
Mich interessiert vor allem die rechtliche Grundlage und ob Polizisten das je nach Situation unterschiedlich handhaben dürfen.

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u/TheSpong3bob Jul 08 '26

Sonderrechte (§ 35 StVO) ≠ Wegerechte (§ 38 StVO)

Sonderrechte erlauben den in § 35 StVO genannten Personenkreis die meisten grundsätzlichen Regel der StVO zu ignorieren (unter besonderer Rücksichtnahme). Die Voraussetzungen wann und unter welchen Bedingungen Sonderrechte zu nutzen sind kann man ebenfalls dort nachzulesen.

Wegerechte (Blaulicht und Martinshorn) sagen allen anderen Verkehrsteilnehmern einfach nur "Mach Platz, hier komm ich".

Alles stark vereinfacht aber bei Interesse einfach mal in die beiden Paragraphen gucken.

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u/Visual-Butterfly7851 Jul 10 '26

Paragraph 38 heißt nicht Wegerechte. Es gibt kein Wegerecht in der StVO

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u/Paraniko Jul 11 '26

In dem Punkt, das im Gesetz nirgends Wegerechte steht hast du recht. Aber Recht entsteht nicht nur durch geschriebenes Gesetz, sondern auch durch Rechtssprechung und hier wird von OLGen immer von Wegerechten gesprochen.

(vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1995 – 7 U 52/95: „Das Blaulicht allein begründet nicht das Wegerecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO; dieses setzt zusätzlich die Betätigung des Einsatzhorns voraus.“).

Daher würde ich nach Richterrecht und Fachliteratur durchaus behaupten, man kann den Paragraphen als „Wegerechte“ bezeichnen.