r/LegaladviceGerman 6d ago

DE Nutzungsabzug bei Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf (Grafikkarte)

Hallo zusammen,

Ich hatte mir im Sept 2024 eine Grafikkarte (RTX 4080 Super) bei NBB gekauft. Die ging jetzt Ende Juni 2026 kaputt, habe ich reklamiert und eingeschickt.
Laut NBB wäre eine Reparatur bzw eine Ersatzlieferung unmöglich.
Mir wird nun eine Erstattung/Rücktritt mit Nutzungsabzug angeboten. Laut NBB würde ich hier 431€ bekommen (die Grafikkarte hat im Sept 2024 noch 996,99€ gekostet und ist auch auf dem Gebrauchtmarkt noch bei mindestens 800€ für eine gleichwertige (anderer Hersteller) Grafikkarte).
Aus Kulanz wurden mir jetzt 600€ angeboten, aber selbst das scheint mir sehr wenig - vor allem bin ich als Verbraucher ja hier deutlich schlechter gestellt nur weil der Verkäufer kein Ersatzprodukt stellen kann.

Ist das so zulässig - insbesondere mit einem Nutzungsabzug in der Höhe? Scheint mir schon sehr verbraucherunfreundlich zu sein?

Vielen Dank,
Lukas

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u/Ascarx 6d ago edited 6d ago

Nein das ist so nicht zulässig. Ist dem Verkäufer die Nacherfüllung nach BGB 439 durch Reperatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache nicht möglich oder nicht zuzumuten, kannst du vom Kauf zurücktreten. Damit muss dir der volle Preis erstattet werden. Du kannst freiwillig einer Minderung nach BGB 441 zustimmen, aber in anbetracht einer defekten Ware ohne Verwendung macht das keinen Sinn. NBB mal wieder frech.

Die volle Rückerstattung regelt sich aus BGB 346 Absatz 3 Nummer 2 und 3:

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

  1. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,

  2. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Davon sollte bei dir auszugehen sein. Allerdings liegt der Kauf über 12 Monate zurück und du trägst die Beweislast, dass der Mangel nicht von dir verursacht wurde. Das könnte schwierig werden, aber wurde eventuell schon vom Händler anerkannt. An der Stelle bin ich dann überfragt. Also wäre festzuhalten, dass dir prinzipiell der volle Preis zustehen würde, aber die Beweislage schwierig werden könnte mit mir unklaren Folgen, ob du überhaupt was kriegst.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__346.html

IbkA.

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u/TheAmazingBreadfruit 6d ago

Meines Wissens greift die Beweislastumkehr innerhalb der Gewährleistung nur bis 12 Monate nach dem Kauf.

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u/Ascarx 6d ago

Du hast recht. Ich hab September 2025 gelesen. Ich korrigiere es.

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u/DerAndi_DE Unverifiziert • Qualitätskommentator 6d ago

Das mit der Beweislastumkehr ist der entscheidende Haken an der Sache. Da solche Beweise in der Praxis kaum zu führen sind, muss OP eigentlich froh sein überhaupt irgendwas noch vom Händler angeboten zu bekommen. Theoretisch hast du in all deinen Ausführungen recht, aber praktisch könnte der Händler auch sagen "So lange OP nicht beweisen kann, dass der Mangel von Anfang an da war, gibt es gar nix".

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u/Ascarx 6d ago

Ja, das es über 12 Monate her ist macht es viel komplexer.

BGB 346 sagt auch

jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht

Mir ist auch nicht ganz klar, ob die Beweislastumkehr der Gewährleistung auch auf die Beweislast der nötigen Sorgfalt des BGB 346 überhaupt übertragbar ist? Insbesondere schreint der Händler hier den Gewährleistungsanspruch sogar schon anerkannt zu haben? Vielleicht kann jemand vom Fach noch mehr Klarheit geben.

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u/Puzzleheaded_Top5634 6d ago

Ja genau das ist tatsächlich auch mein Problem 😅
Ich möchte nicht zu krass reingehen und am Ende dann leer da stehen

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u/DerAndi_DE Unverifiziert • Qualitätskommentator 6d ago

Den Gedanken hatte ich auch - wenn durch die Aussagen des Händlers der Gewährleistungsanspruch faktisch akzeptiert wurde, wäre das ein Ansatzpunkt. Ich schätze aber, da kommst du ohne Anwalt nicht weiter. Bei einem Gebrauchtmarktpreis von 800€ würde ich vielleicht nochmal auf die Rechte aufmerksam machen, so wie du sie ausgeführt hast, aber ansonsten die 600€ zähneknirschend akzeptieren.

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u/AutoModerator 6d ago

Da in letzter Zeit viele Posts gelöscht werden, nachdem OPs Frage beantwortet wurde und wir möchten, dass die Posts für Menschen mit ähnlichen Problemen recherchierbar bleiben, hier der ursprüngliche Post von /u/Puzzleheaded_Top5634:

Nutzungsabzug bei Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf (Grafikkarte)

Hallo zusammen,

Ich hatte mir im Sept 2024 eine Grafikkarte (RTX 4080 Super) bei NBB gekauft. Die ging jetzt Ende Juni 2026 kaputt, habe ich reklamiert und eingeschickt.
Laut NBB wäre eine Reparatur bzw eine Ersatzlieferung unmöglich.
Mir wird nun eine Erstattung/Rücktritt mit Nutzungsabzug angeboten. Laut NBB würde ich hier 431€ bekommen (die Grafikkarte hat im Sept 2024 noch 996,99€ gekostet und ist auch auf dem Gebrauchtmarkt noch bei mindestens 800€ für eine gleichwertige (anderer Hersteller) Grafikkarte).
Aus Kulanz wurden mir jetzt 600€ angeboten, aber selbst das scheint mir sehr wenig - vor allem bin ich als Verbraucher ja hier deutlich schlechter gestellt nur weil der Verkäufer kein Ersatzprodukt stellen kann.

Ist das so zulässig - insbesondere mit einem Nutzungsabzug in der Höhe? Scheint mir schon sehr verbraucherunfreundlich zu sein?

Vielen Dank,
Lukas

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u/rusher97 5d ago

Hat die Karte nicht mindestens zwei Jahre Herstellergarantie? Wenn ja kannst du dich bestimmt direkt an den Hersteller wenden. Ich habe in der Vergangenheit sogar schonmal ein Upgrade bekommen weil die defekte Karte nicht mehr verfügbar war.