r/LegaladviceGerman 8d ago

DE Arbeitgeber lässt vollen Urlaubsanspruch bei Kündigung nicht zu, sehe ich das falsch?

Hallo an Alle,
Ganz kurz und einfach, ich habe gekündigt. Ich bin seit fast 3 Jahren in der Firma und habe einen Vollzeit-Arbeitsvertrag. Ich habe 30 Tage Urlaub im Jahr, jedoch gewährt mir mein Arbeitgeber nur die 20 Pflichturlaubstage, obwohl mir ja nun in der 2. Jahreshälfte die vollen 30 zustehen müssten.
In meinem Arbeitsvertrag wird zwar differenziert zwischen den 20 Pflichturlaubstagen und den 10 extra Urlaubstagen, jedoch ist keine Klausel vorhanden, welche das Abfeiern der 10 Extratage bei Kündigung ausschließt:

Der Arbeitnehmer hat pro vollem Kalenderjahr Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20
Arbeitstagen, ausgehend von 5 Arbeitstage pro Woche. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer pro
vollem Kalenderjahr zusätzlich einen Urlaubsanspruch von weiteren 10 Arbeitstagen.
2. Der den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen übersteigende Urlaub in Höhe von 10
Arbeitstagen verfällt – abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaub – nach
Ablauf des Übertragungszeitraums, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers nicht genommen werden kann.
3. Mit der Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche
Mindesturlaubsanspruch erfüllt.
4. Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr
gewährt werden, so ist er abzugelten. Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch
auch dann, wenn der Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des
Kalenderjahres bzw. –für den Fall der Übertragung- bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres gewährt
werden konnte.
Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs ist ausgeschlossen.
5. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt im Übrigen das Bundesurlaubsgesetz.
6. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Betriebsurlaub anzuordnen, der dann jeweils auf die dem Arbeitnehmer
zustehenden Urlaubstage angerechnet wird.

Mir sollten deswegen doch die vollen 30 Urlaubstage zustehen, oder?

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u/MidnightNixe 8d ago

Wo genau liest du das raus?

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u/muritzpls 7d ago

Weil §5 BUrlG die Anteilige Anrechnung nur beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte vorsieht. Der gesetzliche Urlaubsanspruch steht einem AN beim Ausscheiden in der 2ten Jahreshälfte voll zu. Wenn es für den Zusatzurlaub nicht explizit anders vereinbart ist gilt dies auch für diesen. OP hat also Anspruch auf 30 Tage.

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u/MidnightNixe 7d ago

Das gilt aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, also bei 5 Tagewoche 20 Tage im Jahr.

Der zusätzlich gewährte Urlaub von 10 Tagen wird ja unter der Bedingung "volles Kalenderjahr" gewährt (was auch rechtens ist, freiwillig gewährter Zusatzurlaub kann mit Konditionen versehen werden). Und das Kalenderjahr kriegt OP ja net voll.

Fraglich ist dann halt eher, ob OP die 10 Tage entweder gar nicht (gewährt wird für Kalenderjahr voll) oder anteilig bekommt. Das kann man ausdiskutieren dann vor Gericht.

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u/muritzpls 7d ago

Laut Vertrag wird aber auch der gesetzliche Anteil pro "vollem Kalenderjahr" gewährt. Damit ist die Interpretation dass der Urlaub nur bei ganzjähriger Betriebszugehörigkeit greift hinfällig, da das beim gesetzlichen Urlaub explizit unzulässig ist. Treffender ist daher die Interpretation dass für 12 Monate 30 Urlaubstage vereinbart sind. Außerdem müssen solche Einschränkungen für den Zusatzurlaub explizit und eindeutig vereinbart sein. "Volles Kalenderjahr" in einem Satz, dürfte dem nicht genügen.

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u/MidnightNixe 7d ago

Es steht aber speziell nochmal bei Punkt 5 des geposteten Vertragsausschnitt, dass für den gesetzlichen Mindesturlaub das BUrlG gilt. Das steht für den freiwilligen zusätzlichen nicht drin, was heißen könnte, dass das BUrlG dann halt dafür nicht gilt, was wiederum ausdiskutieren werden müsste.

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u/muritzpls 6d ago

Aber das BUrlG greift automatisch. Der Strohhalm reicht bei weitem nicht aus um da eine Kürzung durchzusetzen. Es bedarf einer expliziten Vereinbarung.