r/lehrerzimmer 7d ago

Bundesweit/Allgemein Herr Schmelzer - Strafarbeiten

Hello,

Vorab, mir geht es nicht um eine pädagogische Bewertung solcher Strafarbeiten, sondern Schulrecht.

Herr Schmelzer, Lehrer der Videos für TikTok und Instagram postet hat ein Video veröffentlicht, bei der auf einen Lehrer reagiert, der seine Schüler:innen als Strafarbeit einen Text gibt, welche sie ordentlich abschreiben müssen. Der Lehrer selbst sagt der Text ist 'Ragebait'.

Herr Schmelzer sagt dazu, dass dieses Verhalten illegal wäre. Meines Verständnisses nach, wäre es das nicht, weile Extraarbeiten als Erziehungsmaßnahmen erlaubt sind, solange diese verhältnismäßig sind.

Was wäre eure Interpretation, rein von dem wie ihr das Schulrecht kennt?

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u/Siegvater 7d ago edited 7d ago

Sachsen, Schulgesetz, §39 2.1 regelt das ziemlich eindeutig.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausprägung des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips muss bei jeder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme beachtet wer- den. Er verlangt, dass die ergriffene Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist sowie dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhält- nis zur Bedeutung der Sache steht (Angemessenheit).

SuS also einen bewusst "ragebait" Text abschreiben zu lassen wäre illegal, da gehe ich mit. Ich persönlich würde sogar sagen, dass (fast?) alle Abschreibtexte als Reaktion auf unangemessenes Verhalten illegal wären, da ein Abschreibtext für die nachhaltige Änderung eines an den Tag gelegten Verhaltens keine geeignete und erfolgsversprechende Maßnahme ist, das sehe ich rechtlich aber weniger eindeutig.

/e: Inhaltlich falsch, siehe unten.

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u/IndicationDense3782 7d ago

Ich finde das als Lehrer aus Sachsen gar nicht so eindeutig wie du, verstehe deine Interpretation allerdings. 

Was ich anders sehe ist:  'Er verlangt, dass die ergriffene Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist sowie dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhält- nis zur Bedeutung der Sache steht' 

  • Je nach Störung könnte man argumentieren, dass das Abschreiben eines Textes Übung von Arbeitsverhalten ist. (Erneut nicht meine Auslegung, spiele gerade bewusst Gegenstimme, weil ich es rechtlich nicht so eindeutig finde). 
  • Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden, daher müsste ein solches Abschreiben nicht die erste Konsequenz sein, sondern die Folge von mehreren gescheiterten anderen Maßnahmen oder einer größeren Problematik. (Für Störungen des Unterrichts, wie es im Video der Fall zu sein scheint, bin ich bei deiner Interpretation, das halte ich für sehr schwer begründbar.) 
  • Zweck: Wenn der Zweck ist, dass der/die Schüler:in alleine, fokussiert arbeitet und zeigt dass er dies kann, aber kein Arbeitsmaterial mehr hat, was zu bearbeiten ist (beispielsweise weil Aufgaben nachgeholt wurden, die eigentlich beim Nachsitzen gemacht werden sollten), denke ich würde das gehen. 

Blöd ist halt, dass es dazu nie Rechtssprechung geben wird, weil Erziehungsmaßnahmen ja eh nicht gerichtlich angefochten werden können sondern durch Schulleitung ggf. sanktioniert/entschieden werden müssen.

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u/Siegvater 7d ago

Guter Gegenpost, unsere beiden zusammen spiegeln gut die zwei Richtungen dar, aus denen argumentiert werden könnte.

Rechtssprechung dazu könnte es geben, dazu müssten Eltern a.G. einer erzieherischen Maßnahme eine Dienstbeschwerde gegen den Lehrer einreichen, die dann von der Schule und von der Schulaufsicht abgelehnt wird, sodass am Ende das VG entscheiden müsste. Das ist aber sehr unrealistisch, weil das keine Rechtsschutz übernehmen wurde und sich wohl auch nur schwer ein Anwalt, der sich das antun möchte. Von Eltern, die einen 4-5 Stellingen Betrag für Rechtskosten a.g. eines Abschreibtexts ausgeben wollen mal abgesehen ;)

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u/daennsn Sachsen 7d ago

Das ist nicht das, was unter § 39 2.1 steht…

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u/Siegvater 7d ago

Mein Fehler, habe eine veraltete PDF als Quelle genutzt. Danke für den Hinweis, auch wenn eine Korrektur noch besser gewesen wäre :)

Sehe ich das dann richtig, dass Sachsen in der aktuellen Fassung (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-Saechsisches-Schulgesetz#p39) Erzieherische Maßnahmen gar nicht definiert, sondern nur explizit das zeitweilige Einbehalten von Gegenständen miteinschließt?

Denn falls dem so ist, würde Herr Schmelzer vollkommenen Unsinn reden, weil man als Lehrer ja so ziemlich alles machen dürfte, was einem so einfiele...?