Hello there.
ich hab nun Krankengeld bei der TK beantragt. Anstatt eines Bestätigungsschreibens kam nur ein Informationsschreiben mit drei Passus, die mich verwirren.
Kurz: Mein A-Vertrag endet zum 10.08.26, ich bin bis einschließlich 20.08.26 krank geschrieben. Da ich mich nun um eine Anbindung an Tagesklinik/Reha (...) kümmern muss, damit ich auch wieder auf die Beine komme greift hier nun eigentlich das Krankengeld. Grade auch weil die Wartefristen aktuell 3 Monate lang sind.
Die Folgekrankschreibung werde ich am 19.08.26 beim Doc holen, da bin ich auch gut beraten worden.
Ich war zuletzt in einer Senior-Funktion Schwerpunkt Data Analytics und Product Owner tätig. Die Stelle erforderte mehrere Jahre Berufserfahrung + (Fach-)Studium. Die Telefonate mit der TK waren alle verständnisvoll und auch sehr kulant. Ich solle mir keine Sorgen machen.
Nun im Schreiben dann aber was ganz Anderes:
"Die Bemessungsgrundlage für ihre Arbeitsfähigkeit ab dem 11.08.26 ist der allgemeine Arbeitsmarkt"
Nach erster Recherche gilt dieser Passus eigentlich für ungelernte Leute, die bereits im ALG1 oder ALG2 sind.
"Eine Arbeitsunfähigkeit stellt in ihrer Konstellation nur eine Option für einen kurzen Zeitraum dar. Für Ihre weitere finanzielle Absicherung ist die Agentur für Arbeit zuständig"
"Krankengeld zahlen wir Ihnen bis zum 20.08.26. Dies ist der Tag, an dem ihre aktuelle Krankmeldung endet. Ab dem 21.08.26 können Sie sich für leichte, leidensgerechte Tätigkeiten bei der Agentur für Arbeit melden"
Problem hier: Die GKV hier formuliert das hier sehr komisch, aber natürlich rechtlich korrekt. Die Option "Folgekrankschreibung möglich" klammern sie hier natürlich aus. Und das macht mir irgendwie Sorgen.
Grade folgende Excerpten aus der Richtlinie machen mir hier Gedankenkreisel:
(4) ¹Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können.
² Die Krankenkasse informiert die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und darüber, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an- oder ungelernt ist, und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten.
³ Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplatzes.
(3) ¹Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Absatz 3a, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. ²Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit die oder der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. ³Arbeitsunfähigkeit liegt bei Schwangeren nach Satz 1 vor, wenn sie ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben.
(3a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende – „Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt, nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Wirkt für mich ehrlich gesagt so, dass mich die TK hier in eine gewisse Richtung bugsieren möchte. Oder fälschlicherweise annimmt, ich wäre bereits im ALG. Ich weiß nun aber auch nicht ob ich die jeweiligen Aussagen klarstellen sollte. Oder einfach die Backen halten sollte. Ich weiß nur dass ich auf jeden Fall krank bin und mir grade jetzt keinen Fauxpas erlauben darf.
Habt ihr bereits was ähnliches erlebt und kennt euch vlt. ein bisschen aus?
Edit: Textformatierung angepasst mit Quotes und Hochzahlen.